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Kein Arbeitsverhältnis beim Crowdworking

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22. Januar 2020
Published by RA Eisenmann at 8. Januar 2020
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  • Arbeitsrecht
Tags
  • Arbeitsverhältnis
  • Crowd
  • Kündigung

Das LAG München – 8 Sa 146/19 – hat am 04.12.2019 entschieden, dass eine Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, kein Arbeitsverhältnis beim Crowdworking begründet.

Im entschiedenen Fall führte der Auftraggeber Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine sog. „Crowd“ vergeben. Die Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem klagenden Auftragnehmer berechtigte den Auftragnehmer dazu, über eine App auf einer Internetplattform angebotene Aufträge zu übernehmen. Bei erfolgter Übernahme war ein Auftrag dann regelmäßig innerhalb von 2 Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. In der gegenständlichen Vereinbarung war weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags durch den klagenden Auftragnehmer noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber, Aufträge anzubieten, enthalten. Diese Vereinbarung wurde vom Auftraggeber per E-Mail gekündigt.

Das LAG München entschied, dass die Vereinbarung mangels Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen kein Arbeitsverhältnis begründen könne und mithin die Vereinbarung per E-Mail wirksam gekündigt werden konnte, weil das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht zur Anwendung komme.

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RA Eisenmann
RA Eisenmann
Simon Eisenmann verfügt über jahrelange Expertise in der wirtschaftsrechtlichen Beratung von Unternehmen und Unternehmerpersönlichkeiten sowie ausgeprägte prozessrechtliche Erfahrung. Seine Tätigkeitsgebiete sind Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Prozessführung.

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