Allgemeine Mandatsbedingungen der EQZ Rechtsanwälte PartGmbB

nachfolgend: ‚Partnerschaft‘

I. Gebührenhinweis

Es wird gem. § 49b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 3a RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

II. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung

Die Rechtsberatung und -vertretung der Partnerschaft bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist die Partnerschaft hierauf rechtzeitig hin. Steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen. Die Partnerschaft ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen.

III. Pflichten der Partnerschaft

1. Rechtliche Prüfung

Die Partnerschaft ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Sie unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis ihrer Bearbeitung.

2. Verschwiegenheit

Die Partnerschaft ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihr im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht der Partnerschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich die Partnerschaft gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant sie zuvor von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.

3. Verwahrung von Geldern

Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Partnerschaft treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 7 dieser Bedingungen – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.

4. Datenschutz

Die Partnerschaft wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

IV. Haftung

Die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft. Die Haftung der Partner neben der Partnerschaft für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz). Die Partnerschaft verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung über EUR 2.500.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen fünfhunderttausend) für jeden Versicherungsfall zu unterhalten.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass auf Wunsch und auf Kosten des Mandanten eine Versicherung mit höherer Deckungssumme für den Einzelfall abgeschlossen werden kann.

V. Obliegenheiten des Mandanten

Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen den Mandanten folgende Obliegenheiten:

1. Informationserteilung

Der Mandant wird die Partnerschaft über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln.
Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Partnerschaft mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
Der Mandant informiert die Partnerschaft umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.

2. Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Partnerschaft

Der Mandant wird die ihm von der Partnerschaft übermittelten Schreiben und Schriftsätze, die ihm vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Partnerschaft sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.

3. Rechtsschutzversicherung

Soweit die Partnerschaft auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

4. Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

Die Partnerschaft ist berechtigt, die ihr anvertrauten Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

5. Unterrichtung des Mandanten per Telefax

Soweit der Mandant der Partnerschaft einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Partnerschaft ihm ohne Einschränkungen über diesen Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Partnerschaft darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

6. Unterrichtung des Mandanten per E-Mail

Soweit der Mandant der Partnerschaft eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Partnerschaft ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet.
Im Übrigen gilt Ziff. 5 dieser Bedingungen entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies der Partnerschaft mit.

7. Zahlungspflicht des Mandanten; Abtretung

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Partnerschaft angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Partnerschaft zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherungen, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherungen oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Partnerschaft an diese ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Die Partnerschaft ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.

8. Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten der Partnerschaft bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei der Partnerschaft vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

VI. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate

Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.

VII. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.