Übermittlung des Buchauszugs und Datenschutz-Grundverordnung
5. Dezember 2019Kein Arbeitsverhältnis beim Crowdworking
8. Januar 2020Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit zwei zeitlich aufeinanderfolgenden „Erstbescheinigungen“ über Arbeitsunfähigkeit und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu beschäftigen. In seinem Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 – beschäftigt und entschieden, dass der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt ist, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.
Das BAG kommt zu dem Ergebnis: Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Die bloße weitere „Erstbescheinigung“ alleine reicht hierzu nicht aus!