Resturlaub 2020
12. Oktober 2020Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit zulässig
4. Dezember 2020Das LAG München hatte am 04.12.2019 entschieden (vgl. unseren Beitrag), dass eine Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, kein Arbeitsverhältnis beim Crowdworking begründet. Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 01.12.2020, Az.: 9 AZR 102/20) stufte den klagenden Crowdworker nunmehr als Arbeitnehmer ein.
Mit seiner Revision gegen vorbenanntes Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Kläger in einem entscheidenden Punkt Erfolg: Anders als die Vorinstanzen erkannte das Bundesarbeitsgericht die Basisvereinbarung als Arbeitsverhältnis an. Der Kläger habe „in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit“ geleistet, deshalb komme es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an, argumentierte das BAG. Zwar sei er vertraglich nicht zur Annahme von Jobangeboten der Beklagten verpflichtet gewesen, doch die Online-Plattform sei insbesondere durch ihr Anreizsystem darauf ausgerichtet, dass Nutzer kontinuierlich Aufträge annehmen – je mehr, desto besser. Die Organisationsstruktur des Portals sei aber – so das BAG – darauf ausgerichtet gewesen, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen.