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Nachdem das Jahresende immer näher rückt, sollten Arbeitgeber spätestens jetzt daran denken, dafür Sorge zu tragen, dass der noch offene Resturlaub 2020 von den Mitarbeitern in Anspruch genommen wird. Noch offener Resturlaub verfällt nicht automatisch zu Jahresende!

Sie als Arbeitgeber müssen – damit der Jahresurlaub zum Jahressende verfällt – konkret, individuell und mindestens in Textform (E-Mail), (1) ihre Mitarbeiter auffordern, den bezifferten Resturlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann und (2) über die Folgen belehren, die eintreten, wenn der Urlaub nicht entsprechend bis Jahresende beantragt und genommen wird, nämlich den Verfall des nicht genommenen Urlaubs.

Ist eine solche Belehrung – die im Übrigen auch bereits am Jahresanfang erteilt werden kann – bisher unterblieben, sollte Sie ihre Erklärung jetzt nachholen, sofern überhaupt noch Gelegenheit besteht, den Urlaubsanspruch tatsächlich zu realisieren.

Versäumen Sie es als Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter im laufenden Urlaubsjahr (und entsprechend in den Vorjahren) zu belehren, verfällt der Urlaub (auf jeden Fall der gesetzliche Mindesturlaub, aber auch der freiwillige Mehrurlaub, sofern hier keine anderen arbeitsvertraglichen Regelungen getroffen wurden) nach der Rechtsprechung des BAG und des EuGH nicht. Vielmehr wird dieser automatisch bis zum 31.03 des Folgejahres übertragen. Aber auch dann müssen Sie als Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Hinweis konkret und individuell erteilen, weil der übertragene Urlaub dann auch nicht am 31.03. verfällt. Sie müssen also dann über die konkrete Anzahl der übertragenen Urlaubstage unterrichten und ihre Mitarbeiter auffordern, diese übertragenen Urlaubstage noch innerhalb des Übertragungszeitraums bis zum 31.03. zu nehmen, und zugleich darüber belehren müssen, dass anderenfalls dieser Resturlaub erlischt.

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RA Eisenmann
RA Eisenmann
Simon Eisenmann verfügt über jahrelange Expertise in der wirtschaftsrechtlichen Beratung von Unternehmen und Unternehmerpersönlichkeiten sowie ausgeprägte prozessrechtliche Erfahrung. Seine Tätigkeitsgebiete sind Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Prozessführung.

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