Rückzahlung von Gebühren für Personalvermittler
29. November 2023Außenaufzug gegen den Willen der WEG
15. Februar 2024Das BAG hat mit Urteil vom 23.08.2023 – 5 AZR 349/22 – entgegen der Vorinstanz entschieden, dass ein Arbeitnehmer, sofern ihm auf der Grundlage der betrieblichen Regelungen bekannt ist, dass sein Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird, verpflichtet ist, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.
Die Vorinstanz, das LAG Schleswig-Holstein, hatte noch mit Urteil vom 27.9.2022 – 1 Sa 39 öD/22 – für Recht erkannt:, dass eine Dienst-SMS in der Freizeit nicht gelesen werden muss.