Begründung zum „Arbeitszeit-Beschluss“ veröffentlicht
5. Dezember 2022Bezugsrechte bei Gewährung von Aktienoptionen durch ausländische Muttergesellschaften
13. März 2023Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 27.9.2022 – 1 Sa 39 öD/22 – für Recht erkannt: Eine Dienst-SMS muss in der Freizeit nicht gelesen werden.
In dem zur Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob ein Notfallsanitäter in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Änderung im Dienstplan für den Folgetag hätte reagieren müssen. Er war in zwei Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail nicht zu erreichen gewesen und meldete sich jeweils wie ursprünglich geplant zu seinen Diensten. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten seines Angestellten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm schlussendlich eine Abmahnung. Der Notfallsanitäter klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und erhielt Recht.
Das LAG begründet seine Entscheidung damit, dass dem Kläger in seiner Freizeit das Recht auf Unerreichbarkeit zustehe. Freizeit zeichne sich gerade dadurch aus, dass Arbeitnehmer in diesem Zeitraum dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen müssen und selbstbestimmt entscheiden können, wie und wo sie diese Freizeit verbringen. In dieser Zeit müssen sie gerade nicht fremdnützig tätig sein und sind nicht Bestandteil einer fremdbestimmten arbeitsrechtlichen Organisationseinheit und fungieren nicht als Arbeitskraft. Es gehöre zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht.
Arbeit wird also auch nicht deshalb zur Freizeit, weil der zeitliche Aufwand bspw. des Aufrufens und Lesens einer SMS minimal sein mag!