Dienst-SMS muss doch in der Freizeit gelesen werden
24. Januar 2024Gewerbemieter haften für einen Brandschaden, der beim Laden eines Lithium-Ionen Akkus auf einem Holzregal des Büroraums entstanden ist!
28. März 2024Ein einzelner Wohnungseigentümer kann den Bau eines Außenaufzugs gegen den Willen der WEG/Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG
In einem von uns vor den Instanzgerichten (Amtsgericht München und Landgericht München I) geführten Verfahren hat nun der BGH mit einer Grundsatzentscheidung und folgenden Leitsätzen für Klarheit gesorgt – BGH, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22:
1. Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zweck dient, ist regelmäßig angemessen. Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise aufgrund außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten oder eines außergewöhnlichen Begehrens zu verneinen, wenn die bauliche Veränderung bei der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu Nachteilen führt, die bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Nachteile, die typischerweise aufgrund einer privilegierten baulichen Veränderung eintreten, begründen regelmäßig nicht deren Unangemessenheit.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Angemessenheit einer baulichen Veränderung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG trägt der klagende Wohnungseigentümer; verlangt ein Wohnungseigentümer gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG die Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des Anspruchs darlegen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände, die sich nicht bereits aus dem Begehren selbst ergeben.
3. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zwecks i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, zumindest typischerweise nicht anzunehmen; der von dem Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse erstrebten Privilegierung bestimmter Kategorien von Maßnahmen ist bei der Prüfung, ob eine grundlegende Umgestaltung vorliegt, im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung zu tragen.
4. Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte.
Kritisch anzumerken ist aber, dass die WEG noch immer über das „Wie“ des Baus entscheiden muss, was stets eine weitere Auseinandersetzung der WEG mit diesem Thema nach sich ziehen wird. Es wird sich zeigen, wie sich die Entscheidung in der Praxis umsetzen wird, insbesondere ob hier tatsächlich barrierefreie Anliegen umgesetzt werden oder eher Luxuswünsche einzelner Eigentümer. Der Gesetzgeber hatte hier sicher nicht den Erwerber teurer Luxus-Dachgeschosswohnungen in den Metropolen (wie z. B. München) im Auge, der dann gegen den Willen der WEG diese mit einem Außenaufzug (gegen den Willen der WEG) aufwerten kann.