Klage auf Zustimmung zur Veräußerung hat sich gegen den Verband zu richten
14. September 2023Dienst-SMS muss doch in der Freizeit gelesen werden
24. Januar 2024Das BAG hat mit Urteil vom 20.06.2023 – I AZR 265/22 – für Recht erkannt, dass Arbeitgeber aufgrund vorformulierter Vertragsbedingungen die Rückzahlung von Gebühren für Personalvermittler nicht vom Arbeitnehmer erstattet verlangen können, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist durch Eigenkündigung beendet.
Anders als bei (wirksamen) AGB-Klauseln mit denen Arbeitgeber Arbeitnehmer verpflichten im Falle einer Kündigung bspw. Fortbildungskosten zu erstatten, sieht das BAG dies bei der Erstattung von Personalvermittlerkosten anders, weil Arbeitnehmer hierdurch in ihrem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt werden; es entstehe unzulässiger Bleibedruck. Die Amortisation von Personalvermittlerkosten für die Einstellung von Arbeitnehmern stelle eine Ausprägung des unternehmerischen Risikos des Arbeitgebers dar.