Außenaufzug gegen den Willen der WEG
15. Februar 2024Individualvertragliche Quotenabgeltungsklausel wirksam
18. April 2024Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 11.01.2024 – 8 U 24/22 entschieden, dass ein Gewerbemieter für einen Brandschaden haftet, der beim Laden eines Lithium-Ionen Akkus auf einem Holzregal des Büroraums entstanden ist.
Dabei verweist es auf die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, „die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Es sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (s. BGH NJW 2023, 2037 Rn 13 m.N.). Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit Sicherheitsvorkehrungen einhergeht (s. BGH NJW 2018, 2956 Rn 18). (Jedenfalls) diese Anforderungen gelten auch für vertragliche Schutzpflichten, da Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich Vertragspflichten sind (s. BGH NJW 2018, 2956 Rn 12; s.a. BGH NJW-RR 2013, 333 Rn 17 zur Fürsorgepflicht der Mietvertragspartei – dort Vermieter -, keine zusätzliche Brandgefahrenquelle zu schaffen).“
„Als Unternehmerin ist die Beklagte sowohl gegenüber ihren Arbeitnehmern als auch im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten verpflichtet, ihre Betriebsmittel in einem sicheren Zustand zu erhalten (s. BGHZ 181, 65 Rn 13). Etwaige Unfallverhütungsvorschriften, die dem Schutz von Mitarbeitern dienen, können nach der Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht mit herangezogen werden (vgl. BGH a.a.O.; NZM 2019, 893 Rn. 18).“
Das Kammergericht entscheidet und begründet hier nachvollziehbar, da ja auch bereits vorher in der Rechtsprechung bereits anerkannt war, dass die Gefahren von Lithium-Ionen-Akkus allgemein bekannt sind (s. OLG Naumburg VersR 2016, 986 -juris Rn 33; in der Sache auch OLG Bamberg RuS 2019, 641 -jeweils für das Laden von Hubschrauber-Akkus in brandgefährlicher Umgebung; LG Hannover, Urt. v. 2.4.2020 -11 O 189/19, juris Rn 15).
Diese Entscheidung ist iÜ auch anwendbar auf Wohnraummieter und auf sonstige Lebenssituationen. Es ist daher stets zu raten, Lithium-Ionen-Akkus mit aller Vorsicht zu laden und dabei entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, wie beispielsweise das Laden auf nicht brennbarem Material (Stein, Marmor usw.) durchzuführen und ganz allgemein Gefahrenherde zu vermeiden!