Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern führen regelmäßig zu dem Bedürfnis der Vertretung oder Begleitung in der Gesellschafterversammlung. Mit Urteil vom 25.08.2016 – 8 U 347/16 hat das OLG Dresden zu dieser Frage für den Fall Stellung genommen, dass keine ausdrückliche Satzungsregelung hierzu besteht.
Das Teilnahmerecht an den Gesellschafterversammlungen gehört zu den im Kern unentziehbaren mitgliedschaftlichen Rechten des Gesellschafters. Es sichert die Möglichkeit der Beeinflussung der Willensbildung durch Redebeiträge, ermöglicht dem Gesellschafter die Kenntnis von Abläufen und Inhalten der Beschlussfassung und besteht unabhängig von einem Stimmrecht zur jeweiligen Beschlussfassung.
Teilnahme des Gesellschafters selbst: Übt der Gesellschafter sein Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung selbst aus, wird – soweit in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist – in der Regel kein Bedürfnis für eine weitere Begleitung durch weitere Personen bestehen.
Teilnahme durch Entsendung eines Vertreters anstelle des Gesellschafters: Kann oder will der Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung nicht teilnehmen, steht ihm – soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist – das Recht der Vertretung durch einen Dritten zu. Wen er als Vertreter entsendet unterliegt grundsätzlich der Wahlfreiheit des Gesellschafters. Auch gravierende Auseinandersetzungen der anderen Gesellschafter mit dem Vertreter rechtfertigen nicht per se in das Wahlrecht des Gesellschafters einzugreifen. Die Wahl eines zur von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ist empfehlenswert, da damit dem möglichen Einwand der Wahrung von Geschäftsgeheimissen des Unternehmens entgegengetreten wird. Das Wahlrecht einen Vertreter zu entsenden kann bis zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung wahrgenommen und geändert werden. Der vom Gesellschafter in Aussicht genommene (nicht notwendig abschließend bestimmte) Teilnehmerkreis sollte jedoch im Interesse der ordnungsgemäßen Versammlungsvorbereitung der Gesellschaft vorab mitgeteilt werden.
Teilnahme durch Mitnahme eines Beraters neben dem Gesellschafter: Grundsätzlich sieht das Gesetz keine Hinzuziehung von Beratern/Zeugen neben dem Gesellschafter selbst in der Gesellschafterversammlung vor. Ausnahmsweise wird dem Gesellschafter jedoch das Recht zur Beiziehung eines Beraters in der Gesellschafterversammlung zuerkannt, wenn
• schwerwiegende Entscheidungen zu treffen sind, insbesondere wenn sie den Status des Gesellschafters betreffen
• objektiv Beratungsbedarf mangels eigener Sachkunde des Gesellschafters besteht
• auch andere Gesellschaftern das Recht zur Beiziehung eines Beraters für sich beanspruchen.
• das berechtigte Bedürfnis besteht, für eine mögliche spätere Anfechtung der Beschlussfassung einen Zeugen zu benennen.
Teilnahme durch Entsendung eines Beraters neben einem Vertreter: In der Regel dürfte kein anerkennenswertes Bedürfnis bestehen, neben einem Vertreter einen weiteren Berater zu entsenden, zumal der Vertreter im Faller einer späteren Anfechtung der Beschlussfassung durch den Gesellschafter als Zeuge zur Verfügung steht.
Praxishinweis: Um die oben dargestellte notwendige Interessenabwägung zu vermeiden, raten wir im Sinne der Rechtssicherheit die Grundlagen und Voraussetzungen einer Vertretung oder Begleitung in der Satzung ausdrücklich zu regeln.