Vertretung oder Begleitung in der Gesellschafterversammlung
11. April 2018Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern
2. Mai 2018Der Klinikarzt, die Krankenschwester, die Hebamme, der Polizist, der Feuerwehrmann – sie alle werden immer wieder auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit oder zu besonderen Einsätzen benötigt. Diese besonderen Einsatzzeiten werden in Form von Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft geleistet. Wie unterscheiden sich aber Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft?
Rufbereitschaft
Von Rufbereitschaft spricht man, wenn die Beschäftigten ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen können und sich nur für einen eventuellen Einsatz bereithalten müssen. In der Regel wird vom Arbeitgeber erwartet, dass man jederzeit in überschaubarer Zeit am Einsatzort sein kann, also zum Beispiel in der Klinik oder beim Kunden.
Rufbereitschaft gilt grdsl. nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes; nur tatsächliche Einsätze in der Rufbereitschaft gelten als Arbeitszeit und sind auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Dies gilt dann auch bspw. für Telefonate zu Hause am Abend, das Beantworten von Mails usw.
Da Zeiten der Rufbereitschaft den Beschäftigten im Vergleich zur normalen Vollarbeit, aber auch im Vergleich zum Bereitschaftsdienst weniger stark belasten, werden Rufbereitschaften in der Regel anders bezahlt. Üblich ist eine pauschale Vergütung pro Rufbereitschaft. Ob und in welchem Umfang Rufbereitschaften bezahlt werden, ist von den Regelungen des Arbeitsvertrags oder eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags oder einer Betriebs/Dienstvereinbarung abhängig.
Bereitschaftsdienst
Von Bereitschaftsdienst spricht man, wenn die Beschäftigten sich in der Regel im Unternehmen oder in unmittelbarer Nähe aufhalten (nicht aber am Arbeitsplatz), damit sie die Arbeit bei Bedarf sofort bzw. zumindest zeitnah aufnehmen können. Ein typisches Beispiel sind Klinikärzte, die während eines Nachtdienstes die Nacht in der Klinik verbringen, dort aber (theoretisch) schlafen können.
Bereitschaftsdienst gilt in vollem Umfang als Arbeitszeit und muss bei der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit voll berücksichtigt werden. Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag, beziehungsweise gültigem Tarifvertrag oder Betriebs/Dienstvereinbarung.
Arbeitsbereitschaft
Von Arbeitsbereitschaft spricht man, wenn die Beschäftigten im Zustand „wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung“ am Arbeitsplatz (nicht nur irgendwo im Unternehmen oder in unmittelbarer Nähe) anwesend; sie sind jederzeit einsatzbereit. Charakteristisch für die Arbeitsbereitschaft ist die Pflicht zur Anwesenheit und zur Beobachtung der Situation bei gleichzeitigem „Leerlauf“. Ein Beispiel könnte ein Beschäftigter in einem Atomkraftwerk sein, die beim Piepsen eines Überwachungsmonitors sofort aktiv werden muss, über längere Phasen aber keine Aufgaben zu erledigen hat oder ein Verkäufer während der Zeit, in der sich keine Kunden im Laden aufhalten.
Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit und muss im vollen Umfang auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit angerechnet werden. Die Vergütung richtet sich auch hier nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag, beziehungsweise gültigem Tarifvertrag oder Betriebs/Dienstvereinbarung.