Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug mit Nebenkostennachzahlungen möglich
8. Januar 2025Fristlose Kündigung bei einem Wettbewerbsverstoß
5. März 2025Der Arbeitnehmer kann die infolge der unberechtigten Kündigung entgangenen Lohnansprüche grundsätzlich als Annahmeverzugslohn gegen den Arbeitnehmer geltend machen.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer es „böswillig“ unterlässt, sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (Obliegenheit des Arbeitnehmers zum anderweitigen Erwerb) zumindest auf ihm durch die Agentur für Arbeit, Jobcenter oder den Arbeitgeber mitgeteilte „zumutbare“ Stellenangebote zu bewerben. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer den böswillig nicht erzielten Lohn auf den vom Arbeitgeber infolge der unberechtigten Kündigung geschuldeten Annahmeverzugslohn anrechnen lassen.
Mit Urteil vom 12.02.2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24) den Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zum anderweitigen Erwerb für den Fall der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit mit der Erklärung einer ordentlichen Kündigung für die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter konkretisiert. Danach ist die Pflicht des Arbeitnehmers zur Suche einer neuen Beschäftigung (Erwerbsobliegenheit) nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers. Weigert sich der Arbeitgeber seinerseits durch Freistellung des Arbeitnehmers den zumindest bis zum Ende der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruch zu erfüllen, ohne besondere Gründe der Unzumutbarkeit darzulegen, kann er vom Arbeitnehmer im Gegenzug keine finanzielle Entlastung durch die Pflicht zur Erwerbsobliegenheit erwarten.
Fazit: Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt er den Arbeitnehmer gleichzeitig bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit frei, ist der Arbeitnehmer in der Regel nicht verpflichtet, während der Freistellung eine anderweitige Tätigkeit aufzunehmen. Er kann in diesem Fall seine Lohnansprüche jedenfalls bis zum Ende der Kündigungsfrist als Annahmeverzugslohn vom Arbeitgeber verlangen.