Keine Pflicht zur Arbeitssuche bei Freistellung während der Kündigungsfrist
18. Februar 2025Das LAG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 06.06.2024 – 6 Sa 606/23 – mit der Frage zu beschäftigen, wann eine fristlose Kündigung bei einem Wettbewerbsverstoß wirksam ist.
Der gekündigte Mitarbeiter war Vertriebsleiter bei einem Unternehmen der Abfallbranche. Er und sein Bruder gründeten während des laufenden Arbeitsverhältnisses ein Konkurrenzunternehmen, an das er – nachdem das Konkurrenzunternehmen seine Internetpräsenz freigeschaltet hatte – Kunden-Emails weiterleitete. Nach Kenntnis dieses Vorgangs wurde ohne Abmahnung die fristlose Kündigung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen.
Das LAG Köln hat für Recht erkannt, dass diese fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet habe, weil das Konkurrenzunternehmen seit der Freischaltung seiner Internetpräsenz werbend am Markt tätig sei und die Weiterleitung von Kunden-Emails das Konkurrenzunternehmen unterstütze. Dieser Wettbewerbsvstoß stelle eine wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar, für den es auch keiner vorhergehenden Abahnung bedarf. Das LAG Köln sieht in der Weiterleitung der Kunden-Emails keine zulässige Vorbereitungshandlung einer Konkurrenztätigkeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mehr.