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18. Januar 2023Wie oft darf ein WEG-Eigentümer grillen? Das Landgericht München I sagt viermal pro Monat!
18. März 2023Bezugsrechte bei Gewährung von Aktienoptionen durch ausländische Muttergesellschaften der deutschen Tochtergesellschaft sind ein häugig eingesetztes Vergütungsinstrument.
Oft entsteht gerade im Beendigungsfall des deutschen Arbeitsverhältnisses Streit über die Gewährung der Aktienoptionen durch die ausländische Konzernobergesellschaft bspw. im Rahmen von Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarungen oder Kündigungsschutzverfahren oder auch einer Klage auf Einräumung von Aktienoptionen.
Zunächst besteht für die Geltendmachung von Aktienbezugsrechten konzernzugehöriger Arbeitnehmer gegenüber einer nicht im Hoheitsgebiet der EU ansässigen Muttergesellschaft kein inländischer Gerichtsstand; mit anderen Worten: Deutsche Arbeitsgerichte sind unzuständig und eine Klage vor einem nationalen deutschen Arbeitsgericht gegen die ausländische Konzernobergesellschaft wäre bereits mangels inländischem Gerichtsstand unzulässig.
Eine Klage auf Gewährung von Aktienoptionen durch die ausländischen Muttergesellschaften gegen die deutsche Tochtergesellschaft als Vertragsarbeitgeberin versprechen in der Regel auch keinen Erfolg, weil die deutschen Tochtergesellschaften üblicherweise keine eigenen rechtsverbindlichen arbeitsvertraglichen Zusagen zu den Aktienprogrammen geben, sondern nur als reine Informationsstelle der ausländischen Konzernobergesellschaft genutzt werden, um den deutschen Mitarbeitern den inhaltlichen und/oder technischen Zugang zu dem Aktienprogramm zu gewähren. Ohne ausdrückliche oder konkludente arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen der deutschen Tochtergesellschaft und dem konzernzugehörigen Arbeitnehmer über die Teilnahme des Arbeitnehmers am Aktienprogramm – wie üblich – fehlt ein klagbarer Anspruch gegen den deutschen Vertragsarbeitgeber. Gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen der ausländischen Konzernobergesellschaft und der deutschen Vertragsarbeitgeberin begründen alleine keinen arbeitsrechtlichen Anspruch.