BAG Beschluss vom 13.09.2022: Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten ab sofort vollständig erfassen
20. September 2022Dienst-SMS muss in der Freizeit nicht gelesen werden
18. Januar 2023Nach nun drei Monaten hat das BAG die Begründung zum „Arbeitszeit-Beschluss“ veröffentlicht.
Kurz zusammengefasst:
(i) Arbeitgeber müssen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ein System zu Arbeitszeiterfassung einrichten, welches gemessen an den konkreten Umständen geeignet ist, den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
(ii) Die Zeiterfassung hat umfassend Beginn und Ende, Pausenzeiten sowie Überstunden zu erfassen.
(iii) Die Arbeitszeiterfassung kann elektronisch, aber auch manuell erfolgen. Eine konkrete Form der Zeiterfassung ist nicht vorgeschrieben.
(iv) Arbeitgeber können die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auf die Arbeitnehmer delegieren. Arbeitgeber müssen in diesem Fall aber dafür Sorge tragen, dass das System tatsächlich und korrekt angewendet wird und dies z. B. durch regelmäßige Stichproben überprüfen.
Es drohen derzeit keine Sanktionen für Arbeitgeber, die kein Zeiterfassungssystem einrichten, auch wenn die Pflicht hierzu bereits vor dem Beschluss des BAG bestand. Das Arbeitsschutzgesetz sieht Sanktionen in Form von Bußgeldern erst vor, wenn gegen eine behördliche Anordnung verstoßen wird.