Abbildung von Ulli Stein in Sammelalbum der Fußballnationalmannschaft rechtmäßig
5. September 2018Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen und Mindestlohn
10. Oktober 2018Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. August 2018 entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R), dass Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant sind, also die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.
Sachverhalt: Die Klägerin vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2012. Vereinbarungsgemäß war sie ab dem 1. Mai 2011 unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte ab dem 25. März 2013 Arbeitslosengeld, wobei sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht ließ, weildie Klägerin faktisch bereits ab dem 1. Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden sei.
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass der Klägerin Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zusteht. Dadurch bestand im erweiterten ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen, sodass die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung ausgeschlossen ist.
Zur Begründung führt das Bundesozialgericht an, dass maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 1 SGB III der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn sei und erklärt, dass soweit Entscheidungen des Senats ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden kann, der Senat hieran nicht festhält.
Praxisfolgen: Die während einer unwiderruflichen Freistellungsphase gezahlte Vergütung kann nun ein höheres Arbeitslosengeld bedingen, was den in arbeitsrechtlichen Beendigungsvergleichen oft vereinbarten längeren (mehrmonatigen) Freistellungsphasen bis dato immanente Gefahr von Kürzungen des Arbeitslosengeldes beseitigt.