BAG bestätigt: Streikbruchprämien rechtmäßig
21. August 2018Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung sind für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant
5. September 2018Alle zwei Jahre blüht das Geschäft mit Sammelalben und -bildern der Fußballnationalmannschaft wieder auf. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Urteil vom 07.08.2018 – 11 U 156/16; abrufbar unter Hessenrecht – Landesrechtsprechungsdatenbank) hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob auch die Abbildung ehemaliger Nationalspieler, konkret des frühere Nationaltorwarts Ulli Stein (u.a. HSV, Eintracht Frankfurt), in einem Sammelalbum rechtmäßig sei und daher von diesen geduldet werden müsse. Das OLG bejahte dabei die Zulässigkeit einer derartigen Verbreitung, wies die Klage des ehemaligen Spielers ab und bestätigte damit die Ausgangsentscheidung des Landgerichts (LG) Kassel.
Der Kläger berief sich dabei auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie seines Rechts am eigenen Bild aus § 22 f. Kunsturhebergesetz (KUG) und forderte vom beklagten Verlag Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz. Dem folgte das OLG jedoch nicht. Vielmehr stellte es fest, dass zwar eine Einwilligung der Klägers in die Verbreitung seines Bildnisses nicht vorliege, diese aber aufgrund der Ausnahmebestimmung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unter Abwägung mit den berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) entbehrlich sei, da es sich um eine Aufnahme aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Dass ein Nationaltorhüter der deutschen Fußballnationalmannschaft an sich als Person der Zeitgeschichte angesehen werden muss, versteht sich dabei von selbst. Das OLG dehnte dies aber auch auf frühere Mitglieder der Mannschaft aus. Auch müsse der Kläger die Abbildung und kommerzielle Verbreitung unter Abwägung mit seinen berechtigten Interessen hinnehmen. Das OLG wägte dabei das Persönlichkeitsrecht des Klägers mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Pressefreiheit ab und gab letzterer den Vorzug. Zum einen stehe nicht entgegen, dass der beklagte Verlag nicht nur „reine“ Informationsbefriedigung betreibe, sondern auch kommerzielle Interessen verfolge, da dies dem Pressewesen immanent sei. Zum anderen befinde der Kläger sich mit seiner Abbildung in einem Gesamtwerk vieler Sportler, aus dem dieser sich nicht heraustrennen lasse. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass manche Käufer/Sammler gezielt nach dem Sammelbild mit dem Aufdruck des Klägers suchen.