Änderung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers einer GmbH
17. Oktober 2018Keine schädliche Zuvorbeschäftigung und kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis bei aufschiebend bedingtem, befristetem Arbeitsvertrag
21. November 2018In gleich mehreren Verfahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 06. Oktober 2018 Entscheidungen zu Urlaubsabgeltungsansprüchen bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs (C-619/16 und C-684/16) getroffen.
So hat der EuGH zum Verfall des gesetzlichen Jahresurlaubs festgestellt, dass
„ein Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Urlaub nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat.“
Im Hinblick auf das deutsche Urlaubsrecht bedeutet dies eine gravierende Änderung der Rechtslage. Bisher galt, dass nicht genommener Urlaub am Jahresende verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn bis dahin nicht eigenverantwortlich genommen hat. Eine Übertragung des Jahresurlaubs auf das nächste Kalenderjahr findet gemäß § 7 Bundesurlaunbsgesetz (BUrlG) nur statt, „wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“ Für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt dieser Grundsatz nunmehr nicht mehr.
Ein Verfall des Jahresurlaubs – wie bisher – ist aber nach der Entscheidung des EuGH dann noch möglich,
„wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.“
Praxishinweis: Das bedeutet im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel und den Verfall bzw. Nichtverfall des Jahresurlaubs für das Jahr 2018, dass Arbeitgeber schnell handeln sollten. Sofern Sie als Arbeitgeber Interesse daran haben, dass die Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer zum Jahreswechsel verfallen, sollten Sie Ihre Belegschaft hierüber aufklären: Und zwar zum einen über offene Urlaubsansprüche und zum anderen darüber, dass diese verfallen, wenn sie nicht mehr im laufenden Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.
Weiterhin befand der EuGH, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG Abgeltungsansprüche für nicht in Anspruch genommenen Urlaub auch vererbbar sind.