Zum Abschluss, zur Beendigung und zur Änderung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers einer GmbH ist bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung zuständig. Eine Änderung des Dienstvertrages eines abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen/weiteren) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführer-Dienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt haben sollte (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 – II ZR 452/17).