Kündigung während des Urlaubs
27. Februar 2019Für ein Kinderlachen
19. März 2019In kaum einem Bereich des Arbeitsrechts machen so viele Fehlinformationen die Runde wie im Urlaubsrecht. So gehen beispielsweise viele Arbeitnehmer davon aus, dass ein Verfall des Urlaubs erst zum 31.03. des Folgejahres eintritt und sie ihren Resturlaub „problemlos“ auf die ersten Monate des nächsten Jahres schieben können.
Dabei regelt das Gesetz in § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ausdrücklich, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen möglich oder wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthält.
Als Rechtsfolge ordnet das Gesetz den Verfall des Urlaubsanspruchs an. Auch eine Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs in Geld bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa infolge einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages gibt es dann nicht mehr.
In diesem Kontext steht eine neue bahnbrechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 –). Das Gericht entscheidet – gegen den Wortlaut des Gesetzes – aus europarechtlichen Gründen (vgl. unseren Beitrag vom 08.11.2018 zum Verfall des Urlaubs), dass nicht genommener Urlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Praxishinweis: Diese Entscheidung bringt etliche Konsequenzen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer mit sich. Gerade nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa infolge einer Kündigung haben Arbeitnehmer jetzt oftmals urlaubsrechtliche Ansprüche, derer sie sich gar nicht bewusst sind. Verliert man eine Kündigungsschutzklage, gibt es wenigstens noch Urlaubsabgeltung. Für Arbeitgeber stellt sich insbesondere Fragen, auf welche Weise sie konkret den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Informationspflichten nachkommen müssen, damit ein Verfall von Urlaubsansprüchen am Jahresende eintritt.