Die Faschingsferien stehen an und mancher Arbeitnehmer wird nochmals einen kurzen Skiurlaub genießen wollen. Was ist, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung während des Urlaubs ausspricht? Viele Arbeitnehmer meinen, dass ihr Arbeitsverhältnis während ihrer Urlaubsabwesenheit nicht wirksam gekündigt werden kann. Dies ist ein großer Irrtum!
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage des Zugangs einer Kündigung während des Urlaubs des Arbeitnehmers in einer hierzu maßgeblichen Entscheidung befasst und die bisherige Rechtsprechung weiter konkretisiert und bestätigt (BAG, Urteil v. 22.03.2012 – 2 AZR 224/11).
Zugang einer Kündigung
Bei einer Kündigung handelt es sich rechtlich um eine Willenserklärung. Unter Abwesenden werden solche Willenserklärungen nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger (= Arbeitnehmer) zugehen. Willenserklärungen gehen dann zu, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangen und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie z.B. ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren.
Zugang auch während Urlaub
Es kommt damit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an, sondern allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Es ist deshalb unerheblich, ob und wann der Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Urlaub oder Krankheit gehindert war. In solchen Fällen trifft allein den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er solche Vorkehrungen, wird der Zugang aus solchen – allein in seiner Person liegende – Gründen nicht ausgeschlossen.
Fazit
Ein an die Wohnanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben kann diesem daher selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit weiß. Kündigungsschreiben gehen also auch während des Urlaubs am Tag der Zustellung bzw. der möglichen Kenntnisnahme zu.
Betroffene Arbeitnehmer sind aber nicht völlig schutzlos gestellt, wenn Sie wegen Ihres Urlaubs die gesetzliche Dreiwochenfrist, innerhalb derer die Kündigungsschutzklage erhoben werden muss, versäumen. § 5 des Kündigungsschutzgesetzes bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, einen sogenannten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu stellen, wenn man infolge von Urlaubsabwesenheit unverschuldet an einer rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war.