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Kündigung während des Urlaubs

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Keine Verjährung von Unterlassungsansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen vertragswidrigem andauernden Gebrauch während des bestehenden Mietverhältnisses
27. Februar 2019
Verfall des Urlaubs II
13. März 2019
Published by RA Eisenmann at 27. Februar 2019
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  • Anwalt für Arbeitsrecht in München
Tags
  • Kündigung
  • Urlaub

Die Faschingsferien stehen an und mancher Arbeitnehmer wird nochmals einen kurzen Skiurlaub genießen wollen. Was ist, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung während des Urlaubs ausspricht? Viele Arbeitnehmer meinen, dass ihr Arbeitsverhältnis während ihrer Urlaubsabwesenheit nicht wirksam gekündigt werden kann. Dies ist ein großer Irrtum!

Das Bundes­ar­beits­ge­richt hat sich mit der Frage des Zugangs einer Kündigung während des Urlaubs des Arbeitnehmers in einer hierzu maßgeblichen Entscheidung befasst und die bisherige Recht­spre­chung weiter konkre­ti­siert und bestätigt (BAG, Urteil v. 22.03.2012 – 2 AZR 224/11).

Zugang einer Kündigung
Bei einer Kündigung handelt es sich rechtlich um eine Willens­er­klärung. Unter Abwesenden werden solche Willens­er­klä­rungen nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger (= Arbeit­nehmer) zugehen. Willens­er­klä­rungen gehen dann zu, wenn sie in verkehrs­üb­licher Weise in die tatsäch­liche Verfü­gungs­gewalt des Empfängers gelangen und für diesen unter gewöhn­lichen Verhält­nissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch von ihm vorge­haltene Empfangs­ein­rich­tungen wie z.B. ein Brief­kasten. Ob die Möglichkeit der Kennt­nis­nahme bestand, ist nach den „gewöhn­lichen Verhält­nissen“ und den „Gepflo­gen­heiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Brief­kasten den Zugang sobald nach der Verkehrs­an­schauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die indivi­du­ellen Verhält­nisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechts­si­cherheit zu genera­li­sieren.

Zugang auch während Urlaub
Es kommt damit nicht auf die tatsäch­liche Kennt­nis­nahme an, sondern allein auf die Möglichkeit der Kennt­nis­nahme. Es ist deshalb unerheblich, ob und wann der Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Urlaub oder Krankheit gehindert war. In solchen Fällen trifft allein den Empfänger die Oblie­genheit, die nötigen Vorkeh­rungen für eine tatsäch­liche Kennt­nis­nahme zu treffen. Unter­lässt er solche Vorkeh­rungen, wird der Zugang aus solchen – allein in seiner Person liegende – Gründen nicht ausge­schlossen.

Fazit
Ein an die Wohnan­schrift des Arbeit­nehmers gerich­tetes Kündi­gungs­schreiben kann diesem daher selbst dann zugehen, wenn der Arbeit­geber von einer urlaubs­be­dingten Ortsab­we­senheit weiß. Kündi­gungs­schreiben gehen also auch während des Urlaubs am Tag der Zustellung bzw. der möglichen Kennt­nis­nahme zu.

Betroffene Arbeitnehmer sind aber nicht völlig schutzlos gestellt, wenn Sie wegen Ihres Urlaubs die gesetzliche Dreiwochenfrist, innerhalb derer die Kündigungsschutzklage erhoben werden muss, versäumen. § 5 des Kündigungsschutzgesetzes bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, einen sogenannten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu stellen, wenn man infolge von Urlaubs­ab­we­senheit unver­schuldet an einer recht­zei­tigen Klage­er­hebung gehindert war.

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RA Eisenmann
RA Eisenmann
Simon Eisenmann verfügt über jahrelange Expertise in der wirtschaftsrechtlichen Beratung von Unternehmen und Unternehmerpersönlichkeiten sowie ausgeprägte prozessrechtliche Erfahrung. Seine Tätigkeitsgebiete sind Arbeitsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Prozessführung.

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