Rücknahme der Kündigung – Geht das überhaupt?
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8. März 2018Wir nähern uns dem 31. März des Jahres, den viele Arbeitnehmer als (gesetzliche) Grenze für den Verfall des Jahresurlaubs aus dem Vorjahr fest im Kopf haben. Aber stimmt das überhaupt? Wann verfällt denn der Jahresurlaub?
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist diesbezüglich eindeutig. Der Jahresurlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, § 7 Abs. 3 BUrlG, ansonsten verfällt er. Eine Übertragung von am Jahresende nicht genommenen Urlaubstagen in das Folgejahr ist also nicht die Regel, sondern von Gesetzes wegen eigentlich die Ausnahme und kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch nur für einen befristeten Zeitraum von drei Monaten in Betracht.
Eine solche ausnahmsweise Übertragung des Vorjahresurlaubs in das Folgejahr ist nur möglich, wenn dringende persönliche Gründe (bspw. Arbeitsunfähigkeit) oder dringende betriebliche Gründe (bspw. termingebundener unverschiebbarer Auftragsbestand) dies rechtfertigen. Im Fall einer Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr, muss der Urlaub aber in den ersten drei Monaten genommen werden, wodurch das Ansammeln von Urlaubsansprüchen verhindert werden soll. Wird der Urlaub bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres nicht genommen, verfällt er endgültig und ersatzlos.
Eine wichtige Ausnahme für den Verfall des Jahresurlaubs gilt allerdings dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht nehmen kann; dann bleibt der Urlaubsanspruch als Freizeitanspruch zunächst erhalten. Bei Arbeitnehmern, die über mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankt sind, könnten sich hier die so jährlich erworbenen Urlaubsansprüche extrem addieren. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und im Anschluss auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) legten daher eine Grenze fest. Es ist nun gefestigte Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs verfällt. Dies gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert (BAG v. 18.09.2012, 9 AZR 623/10). Kann der Arbeitnehmer also aufgrund einer dauerhaften Erkrankung bis zum 31. März 2018 seinen Urlaub nicht antreten, verfällt der Resturlaubsanspruch am 31. März 2019 – also 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er den Urlaubsanspruch erworben hat.