Die Kündigung des Mietvertrags wegen eines „erheblichen Nachteils“ in der Verwertung (Verwertungskündigung)
16. Februar 2018Verfall des Jahresurlaubs – Wann denn nun?
6. März 2018Die regelmäßige Folge des Ausspruchs einer Arbeitgeberkündigung ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer und ein sich hieran anschließender Kündigungsschutzprozess. Kristallisiert sich im Laufe eines solchen Kündigungsschutzverfahrens für den Arbeitgeber vor Abschluss eines in der Praxis sehr häufigen Abfindungsvergleichs heraus, dass er „schlechte Karten“ hat und/oder sind die Abfindungsforderungen des Arbeitnehmers (gerade deshalb) inakzeptabel, wird arbeitgeberseitig oftmals versucht, diesem Dilemma dadurch zu entgehen, dass die Rücknahme der Kündigung erklärt wird, bzw. der Arbeitgeber erklärt „an der Kündigung nicht mehr festzuhalten“ oder „dann soll er halt wiederkommen“.
Problematisch hieran ist, dass es der Arbeitgeber nicht einseitig in der Hand hat, das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch einer (unwiderruflichen) Kündigung wieder fortzusetzen. Der Arbeitgeber kann seine Kündigung nämlich einseitig nicht mehr zurücknehmen. Ein laufendes Klageverfahren gegen die Kündigung erledigt sich hierdurch nicht. Nimmt der Arbeitgeber seine Kündigung zurück, liegt darin regelmäßig ein Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dem Arbeitnehmer steht es frei, ob er das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses annimmt oder ausschlägt.
Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot an, wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und der Kündigungsprozess ist erledigt.
Was ist aber, wenn der Arbeitnehmer das Angebot ablehnt (bspw. weil er bereits ein neues lukratives Angebot eines anderen Arbeitgebers hat, oder aber das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zu zerrüttet für eine Rückkehr ist, oder weil hierdurch der Druck auf den Arbeitgeber, eine größere Abfindung zu bezahlen, erhöht werden soll)? Die Ablehnung des Angebots des Arbeitgebers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann für den Arbeitnehmer gravierende Folgen für seinen Annahmeverzugslohn haben, der ihm üblicherweise für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses zusteht. Der Arbeitnehmer könnte mit der Annahme des Angebots nämlich den Annahmeverzug beenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es für die Beendigung des Annahmeverzugs aber nicht aus, dass der Arbeitgeber nur die Rücknahme der Kündigung oder ähnliches erklärt. Mit Ausspruch der Kündigung bzw. Freistellung des Arbeitnehmers verzichtet der Arbeitgeber auf die weitere Beschäftigung seines Arbeitnehmers. Um dies rückgängig zu machen, muss der Arbeitgeber mit der Rücknahme seiner Kündigung gleichzeitig deutlich machen, wann und wo der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnehmen könne; der Arbeitgeber habe seinem Arbeitnehmer nämlich eine Arbeit zuzuweisen.
Praxishinweis: Will der Arbeitgeber durch die Rücknahme seiner Kündigung den Annahmeverzug beenden, muss er seinen Arbeitnehmer ausdrücklich unter Angabe zu Zeit und Ort des erwarteten Dienstantritts zur Arbeitsaufnahme auffordern.