Für ein Kinderlachen
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27. März 2019Im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten sind Gesellschafterversammlungen einer der Brennpunkte, insbesondere Ladungsmängel bei Gesellschafterversammlungen bieten oft Angriffsflächen für Anfechtungskläger, weil die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei Ladungsmängeln die Folge sein kann.
Das OLG München hat sich mit aktuellem Urteil vom 09.01.2019 – 7 U 1509 – mit der Frage von Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei Ladungsmängeln befasst:
Erwähnt sei ein klassischer Einwand von Anfechtungsklägern, man habe den Ort der Gesellschafterversammlung nicht auffinden können, obwohl der Versammlungsort dem Sitz der Gesellschaft entspricht, weil weder ein Briefkasten noch ein Klingelschild der Gesellschaft am Ort der Versammlung angebracht waren. Das OLG München hat entschieden, dass wenn ein Gesellschafter weiß, wo eine Gesellschafterversammlung stattfindet, es nicht darauf ankommt, ob unter dieser Anschrift ein Briefkasten oder ein Klingelschild der Gesellschaft vorhanden ist.
Weiterhin hat das Oberlandesgericht praxisrelevant entschieden, dass eine angekündigte Tagesordnung die Beschlussgegenstände hinreichend konkretisieren muss und es dabei ausreichend sei, wenn klar ist, was gemeint ist, sodass gegebenenfalls auch eine allgemeine Formulierung unter Bezugnahme auf frühere Versammlungen genügen kann. Konkret war ein Beschluss der Versammlung insoweit nichtig, als den Geschäftsführern für die Veräußerung einer Beteiligung Entlastung erteilt wurde, da die Entlastung in der angekündigten Tagesordnung nicht erwähnt worden war.