Arbeitsdienste im Verein – Pflichten des Vereins und Absicherung in der Unfallversicherung
14. Mai 2018Schwerbehinderung bei Einstellung
17. Mai 2018Fußballzweitligist FC Erzgebirge Aue hatte vor dem Sportgericht des DFB im Einzelrichterverfahren mit seinem Einspruch gegen die Wertung des entscheidenden letzten Meisterschaftsspiels in der Saison 2017/2018 gegen den SV Darmstadt 98 wegen drei Fehlentscheidungen des Schiedsrichtergespanns (ein zu Unrecht nicht gegebenes Tor und zwei nicht gegebene Elfmeter) keinen Erfolg. Das Sportgericht bestätigte damit die Spielwertung und damit den Gang des FC Erzgebirge Aue in die Relegation.
Zum Hintergrund: Einsprüche gegen die Wertung von Bundesspielen können nach § 17 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (abrufbar unter: https://www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/166001-09_Rechts-Verfahrensordnung.pdf) nur mit folgenden Begründungen erhoben werden:
– Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers bei der gegnerischen Mannschaft,
– Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht,
– Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn der Regelverstoß die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat und
– Spielmanipulation.
Der Einspruchsgrund der Spielmanipulation muss vom Einspruchsführer gemäß § 17a der Rechts- und Verfahrensordnung ferner nachgewiesen werden.
Das Sportgericht konnte weder einen Regelverstoß des Schiedsrichters, noch den begründeten Verdacht einer Spielmanipulation attestieren. Während letzteres ohnehin fern lag und durch eingeholte Informationen des für die Beobachtung des Wettmarkts zuständigen Dienstes „Sportradar“ offenbar widerlegt wurde, wurde die Ablehnung eines Regelverstoßes mit dem Hinweis auf bindende Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters begründet. Auch wenn letzteres grundsätzlich zutreffend ist, schließt diese Bindungswirkung einen (zusätzlichen) Regelverstoß des Schiedsrichters und damit einen Einspruchsgrund nicht von vornherein aus. Hierin läge für den Fall der Fortführung des Verfahrens durch den FC Erzgebirge Aue der einzige „Hebel“. Um einen Verstoß bspw. gegen die Regeln 5 und 6 (Schiedsrichter und weitere Spieloffizielle; abrufbar unter: https://www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/143897-Fussballregeln_2017_WebPDF.pdf) anzunehmen, müsste überprüft werden, was der Schiedsrichter und seine Assistenten zu den betreffenden Ereignissen jeweils wahrgenommen haben und inwiefern anschließend eine Kommunikation zwischen ihnen hierzu stattgefunden hat.