Sportgericht weist Einspruch von Erzgebirge Aue zurück
16. Mai 2018Regelungen zu Ausschlussfristen müssen Mindestlohnansprüche ausnehmen
5. Juni 2018Enthält ein Arbeitsvertrag, der dem Bewerber nach dem Einstellungsgespräch zum Unterzeichnen vorgelegt wird, die Formulierung „Der Mitarbeiter erklärt, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes nicht unterliegt“, so liegt allein hierin eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung nach § 3 S. 1 AGG. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Schwerbehinderung keinerlei Auswirkungen auf die auszuübende Tätigkeit haben kann.
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Hamburg [30.11.17, 7 Sa 90/17, Abruf-Nr. 200287]. Das Gericht führte aus, der Arbeitgeber habe gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG verstoßen. Der Bewerber habe ausreichende Indizien dafür vorgetragen, dass er wegen seiner Schwerbehinderung beim Einstellungsverfahren benachteiligt worden sei. Das Landgericht Hamburg sprach dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von EUR 8.100 zu. Mit der Klausel drücke der ArbG aus, dass es ihm für das Arbeitsverhältnis darauf ankomme, dass der Arbeitnehmer nicht behindert sei. Bei der oben genannten Klausel würde es nicht darum gehen, um welche Tätigkeit es genau ginge. Der Arbeitgeber hätte folglich nicht für eine bestimmte Tätigkeit abgefragt, ob der Arbeitnehmer diese ausüben könne. In der pauschalen Abfrage liege daher eine Benachteiligung.
Die bei uns in der Kanzlei erstellten Arbeitsverträge werden bei laufenden Beratungsmandaten von uns kontinuierlich an die Rechtsprechung angepasst und Ihnen übersandt. Sprechen Sie uns an, wenn Sie sich bezüglich der von Ihnen im Unternehmen verwendeten Arbeitsverträgen unsicher sind.