Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern
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16. Mai 2018Arbeitsdienste im Verein bergen Verletzungsrisiken für die Mitglieder. Welche Pflichten ergeben sich daraus für den Verein und wann besteht eine Absicherung durch die Unfallversicherung?
I. Haftung des Vereins bei Verletzung der Verkehrssicherungspflichten
Setzt der Verein Mitglieder für Arbeitsdienste ein, so hat er die damit verbundenen Verkehrssicherungspflichten, wie zum Beispiel Vorschriften der Arbeitssicherheit oder des Arbeitsschutzes zu beachten. Denn der Verein hat in Wahrnehmung seiner Verkehrssicherungspflichten dafür Sorge zu tragen, dass dem Mitglied und Dritten durch die Arbeitseinsätze nach Möglichkeit kein Schaden entsteht. Verletzt der Verein diese Pflichten zum Beispiel durch Einsatz oder Duldung des Einsatzes nicht qualifizierten Personals, mangelhafte Einweisung oder die Verletzung sonstiger Regelungen des Arbeitsschutzes, macht er sich gegenüber dem geschädigten Mitglied oder gegebenenfalls gegenüber einer eintretenden Unfallversicherung schadenersatzpflichtig.
Mit Blick auf das bestehende Haftungsrisiko empfiehlt es sich zum Beispiel Arbeiten mit der Kettensäge nicht durch einfache Vereinsmitglieder im Rahmen der Arbeitsdienste durchführen zu lassen. Nur besonders geschulte und beruflich qualifizierte Mitglieder sollten überhaupt für solche Tätigkeiten in Betracht gezogen werden. In der Praxis sind freiwillige Feuerwehren zum Beispiel bei Sägearbeiten im Rahmen der Unterstützung gemeinnütziger Tätigkeiten gegen eine Spende hilfsbereit. Andernfalls ist zu empfehlen, für diese Art der Arbeit externe qualifizierte Dienstleister zu beauftragen.
Haftungsrisiken des Vereins wegen der Vernachlässigung von Verkehrssicherungspflichten können über eine Vereinshaftpflichtversicherung abgesichert werden.
II. Absicherung von Vereinsdiensten in der Unfallversicherung.
Hier gilt der Grundsatz: Werden Vereinsmitglieder im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten (z.B. in der Satzung, aufgrund Organbeschlüssen oder in ständiger Übung vorgesehene gelegentliche Arbeitsdienste) tätig, so besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaften.
Ausnahmen:
1. Ausnahmsweise gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
Eine gesetzliche Unfallversicherung über Berufsgenossenschaften besteht für einfache Vereinsmitglieder nur im Ausnahmefall. Dies sind Fälle, in denen von den Umständen her Vereinsmitglieder (ähnlich einem Beschäftigungsverhältnis weisungsgebunden) für den Verein Tätigkeiten verrichten, die über das hinausgehen, was Vereinssatzung, Beschlüsse oder allgemeine Vereinsübung festlegen. In der Regel sind dies Tätigkeiten, die vom Umfang her Arbeitsleistungen entsprechen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden. Auf die Dauer einer solchen Beschäftigung kommt es nicht an. Im Kern sind dies Mitglieder, die ehrenamtlich wie Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder als Beschäftigte des Vereins tätig sind. Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig. Sie erfolgt in einer Einzelfallbetrachtung unter Würdigung des Gesamtbilds der Beschäftigung.
Beschäftigte des Vereins (z.B. Minijobber) müssen von ihrem Verein immer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert werden.
2. Freiwilliger Vereinsversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung für ehrenamtliches Engagement, das über die Mitgliedschaftspflichten hinausgeht:
Für gewählte unentgeltliche Ehrenamtsträger des Vereins (d.h. Organmitglieder: z.B. Vorsitzende, Schriftführer, Kassier etc.) und Personen, die der Verein mit zur Mitarbeit im Ehrenamt beauftragt (z.B. Übungsleiter), besteht die Möglichkeit der freiwilligen gesetzlichen Unfallversicherung durch einen Sammelantrag. Versichert sind Unfälle, die bei Ausübung des Vereinsamts oder auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit bzw. der direkten Rückfahrt passiert. Die Kosten sind mit ca. Euro 3,40 p.a. vergleichsweise günstig.
Auch hier gilt jedoch: Für das einfache Mitglied, dass laut Satzung/Beitragsordnung/Übung zu Arbeitseinsätzen verpflichtet ist, besteht auch hier kein Versicherungsschutz. Für Mitglieder, die über die Mitgliedschaftspflicht hinaus (beauftragt) Dienste leistet, besteht bei freiwilliger Versicherung Versicherungsschutz.
3. Private Unfallversicherung
Sollen auch Arbeitseinsätze durch eine Unfallversicherung abgesichert werden, zu denen die Mitglieder laut Satzung verpflichtet sind, muss durch den Verein eine private Unfallversicherung für die Vereinsmitglieder abgeschlossen werden. Auf eine etwaige private Unfallversicherung des Vereinsmitglieds selbst sollte man sich nicht verlassen, da private Unfallversicherungen des Einzelnen oft den Versicherungsschutz bei Vereinstätigkeiten ausschließen.