Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft
19. April 2018Arbeitsdienste im Verein – Pflichten des Vereins und Absicherung in der Unfallversicherung
14. Mai 2018Das Bundesozialgericht (BSG) hat seine bisherige Rechtsprechung zur regelmäßigen Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern in seinen Entscheidungen vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 und B 12 R5/16 R bekräftigt (vgl. unseren Beitrag). Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht.
Ein Geschäftsführer der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50% der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsamcht nur dann anzunehmen, wenn er exakt 50% der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, so dass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
In den dem BSG vorliegenden Fällen, verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 48,6% am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene „Stimmbindungsabrede“ änderte an der Annahme der Sozialversicehrungspflicht ebensownig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. In dem anderen Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12% am Stammkapital.
Das BSG betonte, dass es nicht darauf ankomme, dass der Geschäfstführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse verfüge und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheiden sei einzig und allein der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeieten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung