Gewerberaummiete: Keine pauschale Regel für gewerbliche Mietzahlungen im Lockdown
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Der BGH bestätigt, dass eine Schonfristzahlung
die ordentliche Kündigung nicht ausschließt, sondern nur die außerordentliche Kündigung! (zum Urteil)
Die Zahlung rückständiger Miete innerhalb der gesetzlichen Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB beseitigt nur die Folgen einer fristlosen, nicht aber auch einer zusätzlich hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung des Vermieters. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, dass eine Mieterin nach Ausspruch der fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung den Mietrückstand komplett bezahlte. Das LG Berlin wies die Räumungsklage ab, indem sie die Wirkung der Schonfristzahlung auch auf die ordentliche Kündigung erstreckte. Diesem widersprach aber der BGH nun wiederholt. Eine solche Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz (bislang) nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte hierfür. Die Wirkung einer Zahlung innerhalb der Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bezieht sich ausschließlich auf die fristlose Kündigung. Für eine anderweitige Auslegung ergibt sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus systematischen Überlegungen oder aus der fortwährenden rechtspolitischen Diskussion ein hinreichender Anhaltspunkt. Die Entscheidung entspricht damit der ständigen Rechtsprechung des BGH seit 2005. Der BGH stellt nochmals klar, dass sich für eine entsprechende Wirkung einer Schonfristzahlung auf eine fristgerechte Kündigung im geltenden Recht kein tragfähiger Anhaltspunkt ergibt. Das Gesetz gibt hier nichts her. Ein anderer Wille des Gesetzgebers kann auch nicht aus Regelungen zum Bezug von Sozialleistungen abgeleitet werden. Allerdings ist die ordentliche Kündigungsberechtigung stets zu prüfen und nur im Einzelfall können die Gebote von Treu und Glauben ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (BGH Urteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20).