Schonfristzahlung schließt ordentliche Kündigung nicht aus!
17. Februar 2022Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess
12. Mai 2022Zeiten, in welchen Arbeitnehmer in Quarantäne müssen, hindern nicht den Urlaubsverbrauch; es erfolgt also keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne. Dies hat das LAG Köln mit Urteil vom 13.12.2021 – 2 Sa 488/21 – entschieden.
Die Parteien stritten über die Nachgewährung von Urlaubstagen. Die Arbeitnehmerin musste sich während des ihr bewilligten Urlaubs aufgrund einer Corona-Infektion auf behördliche Anordnung in Quarantäne begeben. Die Klägerin forderte, ihr diesen Urlaub gutzuschreiben, ohne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Quarantänezeitraum zu haben.
Die Forderung nach Gutschrift des Urlaubs wurde nun vom LAG Köln abgelehnt, weil das urlaubsstörende Ereignis grundsätzlich als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers falle; es sei zurecht zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden.
Arbeitnehmer, welche während ihres Urlaubs an SARS-VoV-2 erkranken und arbeitsunfähig sind, können sich ihre Urlaubsansprüche durch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten.