Regelungen zu Ausschlussfristen müssen Mindestlohnansprüche ausnehmen
5. Juni 2018Betriebskostenabrechnung nach tatsächlicher Wohnfläche
25. Juni 2018Das Bundesverfassunsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juni 2018 – entgegen der Entscheidungspraxis des Bundesarbeitsgerichts – entschieden, dass nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt sind. Damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten.
Das BverfG begründet seine Entscheidung damit, dass dies grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar sei, weil die Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform der Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung trage. Allerdings gelte dies nur, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform gefährdet wäre. Das BVerfG hat gleichzeitig klargestellt, dass eine – vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene – Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Richterliche Rechtsfortbildung dürfe den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Hier hatte sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden.
Auswirkungen in der Praxis: Bestehende sachgrundlose Befristungen sind unwirksam, sofern sie mit einem Arbeitnehmer vereinbart wurden, der bereits (irgendwann) zuvor in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gestanden hatte. Erhebt der Arbeitnehmer daher innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach vertraglich vereinbartem Befristungsende Befristungskontrollklage, sind die Arbeitsgerichte verpflichtet, die Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Befristung bei Zuvorbeschäftigung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG festzustellen.