EQZ auch dieses Jahr als beste Kanzlei von Capital ausgezeichnet!
17. Mai 2023Rückzahlung von Gebühren für Personalvermittler
29. November 2023Die Klage auf Zustimmung zur Veräußerung hat sich gegen den Verband (die WEG) zu richten!
Entsprechend den „neuen“ Regelungen seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020 (dem „neuen“ WEG) ist eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung folgerichtig stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (also die WEG) zu richten und nicht gegen die übrigen Eigentümer. Ein solcher Anspruch auf Zustimmung besteht, wenn die Gemeinschaftsordnung vorsieht, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor diesem Datum getroffen wurde (BGH, Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 90/22).