Professor Dr. Tobias Krug erstmalig Mitautor im Schmid Harz
21. September 2020Resturlaub 2020
12. Oktober 2020Bietet der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige eine „zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, dynamischen Team“, so liegt hierin eine Tatsache, die eine Alterdiskriminierung aufgrund Stellenanzeige eines nicht eingestellten 61-jährigen Bewerbers wegen des Alters nach § 22 AGG vermuten lässt.
Dies hat das LAG Nürnberg mit Urteil vom 25.05.2020 – 2 Sa 1/20 – so entschieden und in dem klagenden 61-jährigen Dipl.-Kaufmann eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zugesprochen. Die sich aus der Formulierung der Stellenanzeige ergebende Indizwirkung wurde durch die Beklagte nicht widerlegt, was im Übrigen aber nur dadurch hätte gelingen können, wenn die beklagte Arbeitgeberinn hätte darlegen und beweisen können, dass ausschließlich andere Gründe als das Alter für die Nichteinstellung maßgebend waren.
Laut LAG Nürnberg kann auch die Begründung der Ablehnung einer Bewerbung wegen Lücken im Lebenslauf gerade bei älteren Bewerbern eine Altersdiskriminierung darstellen, nachdem gerade bei älteren Bewerbern solche Lücken im Lebenslauf durchaus häufiger anzutreffen seien als bei jüngeren Bewerbern.
Praxistipp: Arbeitgeber sollten Bezeichnungen wie „hochmotiviert“, „jung“ und „dynamisch“ in Stellenanzeigen möglichst vermeiden. Das LAG Nürnberg folgt mit seinem Urteil der Rechtsprechung des BAG zu Stellenangeboten, die mit der Mitarbeit in einem „jungen, dynamischen Team“ wahrhaben (BAG, Urteil vom 19.05.2016 – 9 AZR 470/14), und nimmt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG an.