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Pechstein unterliegt auch vor dem EGMR

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Published by RA Quirling at 11. Februar 2019
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Fast auf den Tag genau zehn Jahre nach dem Auslöser der „Causa Pechstein“, dem positiven Dopingbefund im Rahmen der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft im Jahr 2009, hat die Eisschnellläuferin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine weitere Niederlage hinnehmen müssen. Der EGMR wies den Antrag von Pechstein auf Verhandlung ihrer Sache vor der Großen Kammer zurück und bestätigte damit seine Entscheidung aus dem Jahr 2018. Damit schwinden die Chancen von Claudia Pechstein auf eine juristische Rehabilitierung weiter.
Gegen die seitens der International Skating Union (ISU) ausgesprochene Dopingsperre wandte sich Pechstein aufgrund einer im Rahmen des Anmeldeverfahrens zwingend zu unterzeichnenden Schiedsgerichtsvereinbarung an den Internationalen Sportgerichtshof (CAS), der die Sperre bestätigte. Das gegen diese Entscheidung vor dem Schweizer Bundesgericht durchgeführte Verfahren blieb ebenfalls ohne Erfolg. Im anschließend vor dem Landgericht München I und dem Oberlandesgericht München eingeleiteten Schadenersatzprozess errang Claudia Pechstein zunächst einen Erfolg, indem sowohl die Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen Pechstein und den Verbänden wegen einer strukturellen Unterlegenheit der Athletin für unwirksam erklärt wurde, als auch die Unabhängigkeit des CAS in Zweifel gezogen wurde, bevor jedoch der Bundesgerichtshof (BGH) die Unabhängigkeit des CAS und die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung bestätigte.
Nachdem nun auch der EGMR der Argumentation Pechsteins nicht folgte, kann nun nur noch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Pechstein helfen. Die Chancen hierfür sind durch die aktuelle Entscheidung aber nicht gestiegen.

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Seit mehr als 15 Jahren berät und vertritt Christian Quirling Sportler, Vereine, Trainer und Spielervermittler gerichtlich und außergerichtlich in allen Belangen des Sportrechts. Seine Tätigkeitsgebiete sind Arbeitsrecht, Sportrecht, Vereinsrecht und Prozessführung.

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