Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung
28. Januar 2019Pechstein unterliegt auch vor dem EGMR
11. Februar 2019Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 22. Januar 2019, (Az.: 9 AZR 45/16), dass Urlaubsansprüche den Erben abzugelten sind. Die Vererblichkeit von Ansprüchen auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen wurde vom BAG bisher nur in dem Fall anerkannt, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Tod des Arbeitnehmers beendet war. Nunmehr bestehen vererbliche Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung verstirbt.
Das BAG folgte mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom November 2018 (Urteil vom 6.11.2018, Az. C-569/16 und C-570/16).
Das BAG hatte seine bisherige Rechtsprechung stets damit begründet, dass der Urlaubsanspruch allein der persönlichen Erholung des Arbeitnehmers diene. Verstirbt der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis, kann dieser höchstpersönliche Zweck nicht mehr erreicht werden. Bestehende Resturlaubsansprüche gingen daher mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Der EuGH widersprach dieser Sichtweise mit folgender Begründung: Er erkannte zwar an, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis der Erholungszweck nicht mehr erreicht werden könne, betonte aber auch den Vermögenswert von Urlaubsansprüchen. Schließlich habe der Arbeitnehmer neben dem Urlaub auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung während des Urlaubs. Dieser vermögensrechtliche Aspekt könne durch den Tod des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis nicht einfach untergehen. Er sei daher vererbbar. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Rechtssicht nun im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Urlaubsrechts angeschlossen.
Der Abgeltungsanspruch der Erben für Resturlaub des verstorbenen Arbeitnehmers gilt zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Dieser beträgt zum Beispiel bei einer fünf Tage Woche 20 Arbeitstage. Er gilt weiterhin auch für gesetzlichen Zusatzurlaub, wie er unter anderem Schwerbehinderten zusteht. Für über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche kommt es hinsichtlich der Abgeltungspflicht des Arbeitgebers auf die vertragliche oder tarifvertragliche Ausgestaltung der Urlaubsansprüche an. Im konkreten Fall hat das BAG jedoch die Vererblichkeit des gesamten tariflichen Urlaubs nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) bejaht.
Auch Erben haben bei der Wahrnehmung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung eventuelle vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen zu beachten. Damit Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nicht verfallen sollten die Arbeitsverträge von den Erben daher zeitnah geprüft und Abgeltungsansprüche gegebenenfalls zeitnah zum Todesfall geltend gemacht werden.