Eine Klausel im Bauträgervertrag, wonach die Übereignung erst nach Abnahme erfolgt, ist unwirksam!
6. Dezember 2018Willkommen Gerrit!!
9. Januar 2019Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz (Homeoffice) zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine Kündigung wegen verweigertem Homeoffice ist unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 10.10.2018, Az. 17 Sa 562/18).
Sachverhalt: Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber als Ingenieur beschäftigt, Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsortes enthielt sein Arbeitsvertrag nicht. Nach einer Betriebsschließung bot sein Arbeitgeber ihm an, seine Tätigkeit im Homeoffice zu verrichten. Der Ingenieur war dazu aber nicht bereit, der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Wie schon das Arbeitsgericht hielt nun auch das LAG die Kündigung wegen verweigertem Homeoffice für unwirksam. Der Ingenieur sei arbeitsvertraglich nicht dazu verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Die Umstände im Homeoffice unterscheiden sich erheblich von denen in der Betriebsstätte, so das LAG. Auch wenn viele Arbeitnehmer am Arbeiten im Homeoffice interessiert seien, sei deshalb nicht das Weisungsrecht des Arbeitgebers erweitert.
Mehr zu unbilligen Weisungen durch Arbeitgeber können Sie auch in unserem Beitrag „Auslandsdienstreisen kraft Weisung“ nachlesen.