Fristlose Kündigung bei einem Wettbewerbsverstoß
5. März 2025Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB auch bei Umwandlung in Teileigentum
18. Juni 2025Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 6. März 2025 (Az.: 2 AZR 115/24) entschieden, dass ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis eines Hausmeisters zu kündigen, auch wenn dieser gleichzeitig Wohnungseigentümer ist.
Der Kläger war sowohl Wohnungseigentümer als auch seit Dezember 2021 als Hausmeister bei der WEG angestellt. Die Verwalterin kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst zum 31. Januar 2023. Nach einem Vergleich, in dem die WEG erklärte, aus dieser Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten, erfolgte am 26. April 2023 eine erneute Kündigung zum 28. Mai 2023. Der Kläger wies diese zurück, da keine Originalvollmacht vorlag und kein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Kündigung erkennbar war.
Das BAG wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Es stellte fest, dass gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG der Verwalter grundsätzlich eine unbeschränkte Vertretungsmacht für die WEG besitzt, die auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen umfasst. Eine Beschränkung dieser Vertretungsmacht gegenüber Dritten ist nach § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG unwirksam, wenn der Betroffene (hier der klagende Arbeitnehmer und Hausverwalter) der Gemeinschaft wie ein Außenstehender gegenübertritt.
Dieses Urteil stärkt die Situation von WEG-Verwaltern, indem es klarstellt, dass sie ohne besonderen Beschluss der Eigentümergemeinschaft berechtigt sind, Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Für Arbeitnehmer, die zugleich Wohnungseigentümer sind, bedeutet dies, dass sie in ihrer Rolle als Arbeitnehmer wie externe Dritte behandelt werden und daher keine zusätzlichen Schutzrechte aus ihrer Eigentümerstellung ableiten können.