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13. Dezember 2019Das OLG München (OLG München, Urteil vom 31.07.2019 – 7 U 4012/17) hatte sich mit der Frage der Übermittlung des Buchauszugs und der Datenschutz-Grundverordung zu beschäftigen: Hiernach ist die Übermittlung eines Buchauszugs im Sinne des § 87c Abs. 2 HGB durch den Haupthandelsvertreter an einen Unterhandelsvertreter eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr.2 DSGVO und muss deshalb die Voraussetzungen eines der Erlaubnistatbestände des Art.6 DSGVO erfüllen .
Die Parteien stritten über die Erteilung eines Buchauszugs. Die Beklagte hielt dem Buchauszugsanspruch des Klägers entgegen, die DSGVO verbiete eine Buchauszugserteilung ohne die Darlegung der Erforderlichkeit der Mitteilung jedes einzelnen Datums durch den Kläger.
Das Oberlandesgericht München kommt in seinem Urteil vom 30.07.2019 im Ergebnis dazu dazu, dass die Erteilung des Buchauszugs durch den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DSGVO gedeckt ist, der die Übermittlung unter anderem dann gestattet, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht dagegen stehenden Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Bei der Buchauszugerteilung steht ausschließlich das Vergütungsinteresse des Versicherungsvertreters inmitten. Dabei handelt es sich – so das OLG München – um ein berechtigtes Interesse eines Dritten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO, da es aus einer von der Rechtsordnung erlaubten unternehmerischen Tätigkeit des Vertreters folgt und die unternehmerische Freiheit, die notwendigerweise das Recht zur Gewinnerzielung umfasst, ausdrücklich durch Art. 16 EUGRCh anerkannt und geschützt ist. Die Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB ist zur Verwirklichung des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters und damit zur Realisierung dessen Vergütungsanspruches auch erforderlich, da erst durch die Erteilung des Buchauszugs der Vertreter in die Lage versetzt wird zu überprüfen, ob die vom Prinzipal erteilten Abrechnungen richtig und vollständig sind oder ihm noch ein darüber hinaus gehender Provisionsanspruch nach § 87a HGB zusteht.
Das OLG München geht weiter davon aus, dass bei der Ermittlung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB das Vergütungsinteresse des Vertreters ein gegenläufiges Interesse des Kunden des Prinzipals im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt, auch wenn die mit dem Buchauszug dem Vertreter vom Prinzipal übermittelten Daten der betroffenen Personen höchst sensibel sein können. Jedoch dient der Buchauszug der Verfolgung des Provisionsanspruchs des Vertreters aus § 87a Abs. 1 HGB, dessen Realisierung ohne Buchauszug zumindest erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht würde, sodass der Vertreter als Dritter ein sehr hohes, wenn nicht sogar wirtschaftlich existenzielles Interesse an der Datenübermittlung hat.
Fazit: Der Erteilung des Buchauszugs kann damit nicht mit Erfolg der Datenschutz gemäß der DSGVO entgegengehalten werden.