BGH kippt AGB der Postbank
29. April 2021HARDY´s Fitnessstudios mit EQZ vor Gericht erfolgreich
28. Juni 2021Das Landgericht München I entschied am 29.04.2021, dass die Raummiete für eine geplante, aber wegen der Corona-Maßnahmen abgesagte Hochzeit dennoch zu zahlen ist (LG München I – Az. 29 O 8772/20).
Der Vermieter eines Schlosses klagte auf Zahlung der vereinbarten Miete. Die beklagten Mieter bezahlten die vereinbarte Miete nicht, da die ursprünglich für den 20.06.2020 vorgesehene Hochzeitsfeier wegen der durch die 5. BayIfSMV auferlegten Kontaktbeschränkungen im gemieteten Schloss nicht durchgeführt werden konnte. Die Beklagten trugen vor, dass der Kläger seiner Leistungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Räume waren für eine Hochzeit an diesem Tag für 7.363,04 EUR gemietet. Hilfsweise erklärten die Beklagten am 29.06.2020 den Rücktritt vom Vertrag.
Das Gericht entschied, der Kläger sei nicht zur Ausrichtung einer Hochzeit, sondern allein zur Überlassung der dafür angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet gewesen. Dies sei für sich betrachtet durch die zur Pandemiebekämpfung angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich geworden. Unerheblich sei insoweit, welchen Mietzweck die Parteien in ihrem Vertrag festgehalten hätten. Denn das Risiko, die angemieteten Räume nutzen zu können, läge beim Mieter.
Auch ein Rücktrittsrecht der Beklagten besteht nicht, da die Änderungen nicht so gravierend waren, als dass das Prinzip der Vertragstreue aufzugeben sei. Vielmehr wirkten gerade auch in solchen Konstellationen die Interessen auf wechselseitiger Rücksichtnahme fort. Nur wenn eine Anpassung unzumutbar sei, könne ausnahmsweise ein Rücktrittsrecht bejaht werden. Diese Ausnahme greift hier aber nicht, da auch der Kläger die besondere Situation bereits frühzeitig anerkannt hat und er den Beklagten Alternativen angeboten hat, diese sich aber darauf nicht mehr gemeldet haben. Dieses Verhalten zeigt, dass die Beklagten kein Interesse an einer interessengerechten Lösung hatten, sondern nur einseitig zu Lasten des Klägers die Vertragsauflösung verfolgten. Von einer Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung ist daher nicht auszugehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.