Sachgrundlose Befristung im Fall einer Vorbeschäftigung
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14. Juni 2021Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Postbank für unwirksam. Diese legen fest, dass Kunden Änderungen der AGB zustimmen, wenn sie auf die Ankündigung dieser Änderungen nicht reagieren. Die Klauseln seien zu weitreichend und benachteiligten die Kunden unangemessen, erklärte der Vorsitzende Richter des elften Zivilsenats in Karlsruhe (Az.: XI ZR 26/20). Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Die Postbank verwendet im Geschäftsverkehr mit Verbrauchen bestimmte Klauseln in den AGB, wonach Änderungen der AGB den Kunden spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten werden. Hierbei gilt die Zustimmung bereits dann als erteilt, wenn der Kunde seine Ablehnung nicht rechtzeitig erklärt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist die Bank ihre Kunden in ihrem Angebot besonders hin. Auch hat der Kunde die Möglichkeit zu kündigen.
Schweigen sei im Rechtsverkehr gemeinhin keine Form der Zustimmung, führte der Vorsitzende Richter in der Verhandlung aus. Ferner sagte der Vorsitzende Richter, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung werde zum Nachteil der Verbraucher verschoben. So wie die Klauseln im Moment formuliert sind, könnte die Bank das Vertragsgefüge so umgestalten, dass aus einem Sparvertrag ein „schließfachähnlicher“ Vertrag wird, für den der Verbraucher plötzlich zahlen muss – statt Zinsen zu bekommen. Damit werde das Vertragsgefüge einseitig zugunsten der Postbank verschoben. Eine echte Wahl habe der Kunde ohnehin nicht: Akzeptiert er Änderungen nicht, kann er kündigen oder widersprechen – dann kündige allerdings wohl die Bank. So oder so müsse er einen neuen Vertrag abschließen. Im Kern ging es den Verbraucherschützern um mehr Transparenz.
Banken und Sparkassen müssen nun neu regeln, nach welchen Kriterien sie AGB-Anpassungen vornehmen. Wie die künftigen Klauseln formuliert sein müssen, hat der BGH nicht entschieden.
Bundesgerichtshof Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor, lediglich eine Pressemitteilung vom 27.4 wurde bekannt gemacht.