Abgesagte Hochzeit wegen Corona lässt Miete für ein Schloss nicht entfallen!
14. Juni 2021Professor Dr. Tobias Krug Mitglied des Fachausschusses Mietrecht
1. Juli 2021Der Betrieb eines Fitnessstudios im Landkreis Landsberg am Lech war bereits vor der „offiziellen Öffnung“ am 21. Mai 2021 rechtlich zulässig. Die gleichwohl durch das Landratsamt Landsberg in Vertretung des Freistaats Bayern verfügte Schließung der Studios war damit rechtswidrig. Zu dieser Einschätzung gelangte die 22. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München insbesondere mit Blick auf den Inhalt der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung. Das Gericht folgte hierbei vollumfänglich der rechtlichen Argumentation von Herrn Rechtsanwalt Dr. Müller-Eiselt. Dieser große Erfolg vor Gericht dürfte über den konkreten Fall hinaus Signalwirkung für die gesamte Fitnessbranche haben. Es hat sich erneut (siehe bereits VGH München, Beschl. v. 12.11.2020, 20 NE 20.2463) bestätigt, dass eine Schlechterstellung von Fitnessstudios im Vergleich zu anderen Indoor-Sportanlagen sachgrundlos und damit rechtswidrig ist. Oder kurzum: Fitness ist Sport!