BGH: Vereinbarung über Mieterhöhung auch wirksam, wenn Mieterhöhungsverfahren materiell oder formell fehlerhaft!
18. März 2020Coronavirus und Mietrecht – Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
5. April 2020Neues Corona – Maßnahmenpaket der Bundesregierung für Vereine.
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID -19 Pandemie
Infolge der Corona Pandemie und der in diesem Zusammenhang erlassenen Allgemeinverfügungen zu Ausgangs und Kontaktbeschränkungen war für viele Vereine die Abhaltung der regelmäßig im Frühjahr stattfindenden Mitgliederversammlungen nicht mehr möglich. Dies führt dazu, dass wichtige Beschlüsse wie die Verabschiedung des Haushalts 2020 oder die Wahl eines neuen Vorstands nicht mehr rechtzeitig umgesetzt werden können. Vereine, bei denen Vorstandswahlen anstanden drohte das Risiko der völligen Handlungsunfähigkeit, wenn die anstehende Neuwahl des Vorstands nicht vor dem Auslauf der Amtszeit des bisherigen Vorstands erfolgen konnte. Um dem entgegenzuwirken hat der Bundestag am 27.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID – 19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Ziel des Gesetzes ist die Sicherung der Handlungsfähigkeit von Vereinen im Jahr 2020
□ bei anstehenden Vorstandswahlen und
□ bei der Durchführung von Mitgliederversammlungen
1. Welche Erleichterungen gibt es bei anstehenden Vorstandswahlen?
Viele Satzungen sehen die Wahl des Vorstands für eine konkrete, nach Jahren bestimmte Amtszeit vor. Das Amt des Vorstands beginnt regelmäßig mit der Annahme der Wahl durch den Vorstand und endet im Jahr des Endes der Amtszeit am Vortag der Annahme der Wahl automatisch. Der Verein läuft bei nicht rechtzeitig vorgenommener Einladung zur Wahl eines neuen Vorstands Gefahr, keinen Vorstand mehr zu haben. Dies kann zur völligen Handlungsunfähigkeit des Vereins führen und nur durch die gerichtliche Bestellung eines Übergangsvorstands behoben werden. Um dies zu verhindern besteht die Möglichkeit, in der Satzung eine „Übergangsklausel“ aufzunehmen, wonach das Amt des alten Vorstands erst mit der Annahme der Wahl des neuen Vorstands endet. Von dieser Möglichkeit haben viele Vereine jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Für diesen Fall regelt das neue Gesetz, dass der alte Vorstand nun auch ohne Übergangsklausel in der Satzung bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleibt und damit die Geschäfte vorübergehend weiter führen kann. Damit ist jedoch keine Ermächtigung des alten Vorstands verbunden, die neuen Vorstandswahlen nach Belieben auf unbestimmte Zeit zu verschieben.
2. Führt dies dazu, dass der alte Vorstand nun zwangsweise im Amt bleiben muss?
Nein.
Der Verein hat auch weiterhin das Recht Vorstandsmitglieder abzuberufen.
Das einzelne Vorstandsmitglied hat auch weiterhin das Recht, sein Amt niederzulegen.
3. Welche Erleichterungen gibt es bei der Durchführung von Mitgliederversammlungen?
Das Vereinsrecht im BGB sieht vor, dass Mitgliederversammlungen grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen durchzuführen sind. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen und auch argumentativ auf die Entscheidungsfindung Einfluss nehmen können. Von der Präsenzmitgliederversammlung kann nur auf der Grundlage einer abweichenden Satzungsbestimmung oder bei Zustimmung aller Mitglieder abgewichen werden. Es drohte daher, dass viele Vereine keine Mitgliederversammlung durchführen konnten. Damit fehlten insbesondere für den Vorstand wichtige Rahmenvorgaben für mitbestimmungspflichtige Entscheidungen (z.B. Jahresabschluss, Haushaltsplan für das laufende Jahr, wichtige Einzelmaßnahmen).
Das neue Gesetz regelt, dass Mitgliederversammlungen nun auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Vereinssatzung ohne physische Anwesenheit mittels elektronischer Kommunikation wie zum Beispiel per Telefon oder Videokonferenz („virtuelle Mitgliederversammlung“) möglich sind.
Weiter ermöglicht das Gesetz, dass eine Stimmabgabe auch ohne persönliche Anwesenheit schon vor der Durchführung der Mitgliederversammlung. Das Gesetz erlaubt also auch eine „gemischte Beschlussfassung“, bei der ein Teil der Mitglieder zur Beschlussfassung eine virtuelle oder physische Versammlung durchführen und ein Teil der Mitglieder bereits vor der Versammlung ihre Stimme schriftlich abgeben.
Zudem können Beschlüsse auch außerhalb der Mitgliederversammlung im sog. „Umlaufverfahren“ gefasst werden. Voraussetzung hierfür ist, dass
– alle Vereinsmitglieder beteiligt wurden,
– bis zu einem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform (d.h. E-Mail, Fax, Brief, etc.) abgegeben haben und
– der Beschluss in der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Für die Umsetzung der letztgenannten Möglichkeit empfiehlt es sich, den Mitgliedern zunächst die Ladung mit den Beschlussgegenständen (Tagesordnung) und den für die Entscheidungsfindung wesentlichen Anlagen zu übermitteln und die Möglichkeit für Rückfragen und ergänzende Anträge bis zu einem bestimmten Termin zu ermöglichen. Zudem empfiehlt es sich, einen Stimmzettel mit den Beschlussvorschlägen und den jeweiligen Optionen zur Zustimmung/Ablehnung/Enthaltung unter Namensangabe anzubieten, um die Auswertung der Stimmen zu erleichtern. Weiter ist in der Ladung zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren ein späterer Termin zu bestimmen, bis zu dem die Stimmzettel unter Angabe des Namens an den Verein zurückgereicht werden müssen, um an der Beschlussfassung teilzunehmen. Im Anschluss ist eine Niederschrift zu fertigen, in der das Ergebnis der Beschlussfassung festgestellt wird.
4. Gilt diese Erleichterung der Beschlussfassung auch für andere Organe
Das Gesetz hat nur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geändert. Über die Verweisung des § 28 BGB dürfte die Regelung jedoch auch auf den mehrgliedrigen Vorstand sowie mittelbar dessen weitere Gremien anwendbar sein.
5. Wie lange gelten diese gesetzlichen Erleichterungen?
Die gesetzlichen Erleichterungen sind vorerst nur im Jahr 2020 anwendbar.