Urlaubsanspruch in der Elternzeit
5. Februar 2018Doorman und Concierge: Probleme bei der Kostenabrechnung im Mietrecht und WEG-Recht
7. Februar 2018Der Kläger war Berufsradrennfahrer und beantragte als solcher Lizenzen beim „Bund Deutscher Radfahrer“ (BDR). Dieser ist Mitglied des Weltradsportverbandes „Union Cycliste Internationale“ (UCI). Im Rahmen der Beantragung der Lizenzen unterzeichnete der Kläger u.a. folgende Erklärung: „Ich akzeptiere das TAS/CAS als einzig kompetente Berufungsinstanz (…). Ich akzeptiere, dass das TAS/CAS als letzte Instanz entscheidet und dass seine Beschlüsse endgültig und ohne Anspruch auf Berufung sind.“. Aufgrund von Meldepflichtversäumnissen eröffnete der BDR ein Dopingverfahren gegen den Kläger. Das Bundessport- und Schiedsgericht des BDR verhängte daraufhin eine zwölfmonatige Sperre gegen den Kläger, die dieser verbandsrechtlich nicht angriff. Stattdessen erhob der Kläger Schadenersatzklage gegen den BDR mit der Begründung, die verhängte Dopingsperre sei rechtswidrig. Er sei nicht gezwungen gewesen, den Internationalen Sportgerichtshof CAS anzurufen. Auch missbrauche der BDR durch seine Lizenzerfordernisse eine marktbeherrschende Stellung.
Landgericht Frankfurt und OLG Frankfurt (Urteil vom 21.12.2017, Az. 11 U 26/17 (Kart)) wiesen die Klage jedoch ab. Die verlangte Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit und Anerkennung des CAS als einziger Berufungsinstanz beinhalte keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Es entspreche vielmehr „dem wohlverstandenen Interesse nicht nur des Beklagten als Fachverband …, sondern auch der den Radsport ausübenden Athleten“, dass zunächst über das Vorliegen von Dopingverstößen das BSSG entscheide. So könnten „Entscheidungen über Dopingverstöße deutschlandweit einheitlich durch ein fachlich kompetentes Gremium zeitnah getroffen werden“. Auch der Umstand, dass das Bundessport- und Schiedsgericht des BDR kein echtes Schiedsgericht i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO sei, ändere daran nichts. Unter Hinweis auf die Causa Pechstein stelle der CAS eine ausreichend „unabhängige und neutrale Instanz“ dar. Auch werde dadurch weder die Berufsfreiheit des Klägers, noch dessen Justizgewährungsanspruch verletzt.