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Urlaubsanspruch in der Elternzeit

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Der Urlaubsanspruch in der Elternzeit wird nicht automatisch gekürzt. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub zwar für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Diese Kürzung erfolgt aber nicht automatisch kraft Gesetzes. Vielmehr muss der Arbeitgeber von diesen ihm eingeräumten Gestaltungsrecht auch mittels eindeutiger, empfangsbedürftiger Willenserklärung während des Arbeitsverhältnisses Gebrauch machen. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nach einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.06.2017 – 4 Sa 7/17 nicht mehr zulässig.

Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Elternzeit fortgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt beendet, so dass Urlaubsansprüche nicht mehr übertragen werden können, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung.

Empfehlung für Arbeitgeber:

Spätestens zum Ende der Elternzeit sollte die Kürzung (nachweislich) erklärt werden. Kündigt der/die Arbeitnehmer/in während der Elternzeit, sollte unverzüglich nach Eingang der Kündigung die Kürzung erklärt werden, während der Kündigungsfrist sollte jeweils monatlich die Kürzung erklärt werden.

Empfehlung für Arbeitnehmer:

Wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses während oder zum Ende der Elternzeit erfolgt, sollten die Urlaubsansprüche erst nach dem Endtermin angesprochen und Abgeltung verlangt werden.

Wird das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit zunächst noch fortgesetzt, müssen die Urlaubstage aber grundsätzlich beansprucht werden – eine freie Wahl zur Abgeltung besteht für den/die Arbeitnehmer/in nicht.

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern

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RA Neumann
RA Neumann
Matthias Neumann berät mittelständische Unternehmen in rechtlichen Angelegenheiten des täglichen Lebens. Er ist spezialisiert auf Vertragsrecht, das Recht der Handelsvertreter sowie Arbeitsrecht. Seine Tätigkeitsgebiete sind Arbeitsrecht, Handels- und Vertriebsrecht, Gesellschaftsrecht, Prozessführung und IT Recht.

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