Professor Dr. Christian Quirling Mitglied des Fachausschusses Sportrecht
11. März 2021BGH kippt AGB der Postbank
29. April 2021Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.09.2020 – 7 AZR 552/19 – entschieden, dass das in § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) normierte Verbot einer sachgrundlosen Befristung im Fall einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht unbeschränkt gilt. Nach der vorzunehmenden verfassungskonformen Auslegung ist die Vorschrift auf solche Fälle nicht anzuwenden, in denen das Verbot für die Parteien unzumutbar wäre.
Die Unzumutbarkeit kann unter anderem dann gegeben sein, wenn die Vorbeschäftigung ganz anders geartet war. So liegt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zum Beispiel bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiografie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht. Erforderlich ist aber nicht allein eine zeitliche Unterbrechung der Erwerbsbiografie, sondern vor allem ein inhaltlicher Bruch in der Erwerbsbiografie. Daher kann nicht jede Aus- und Weiterbildung zur Unzumutbarkeit der Anwendung des Verbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG führen. Die Aus- und Weiterbildung muss vielmehr zu einer anderen Tätigkeit befähigen, die der Erwerbsbiografie des Arbeitnehmers eine völlig andere Richtung gibt.