Klausuren verloren gegangen – und nun?
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7. Mai 2019Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 21.01.2019 – 9 AZB 21/18 – klargestellt, dass der Fremdgeschäftsführer einer GmbH Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt und deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person ist. Bei Kündigungsstreitigkeiten aufgrund einer Kündigung eines Fremdgeschäftsführers sind daher nicht die Arbeitsgerichte, sondern ordentliche Gericht zuständig.
GmbH-Geschäftsführer, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog. Fremdgeschäftsführer), sind zwar im Sinne von § 7 SGB IV abhängig beschäftigt. Diese sozialrechtliche Einordnung des Dienstverhältnisses wirkt sich jedoch nicht auf die arbeitsrechtliche Qualifizierung als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person aus, weil der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von § 5 ArbGG und der des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht identisch sind. Bei Beachtung der Besonderheiten der Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers und der mit diesem Amt verbundenen Rechtsstellung ist nach dem BAG die soziale Typik der von einem Geschäftsführer geleisteten Dienste nicht mit der eines Arbeitnehmers zu vergleichen. Der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH verkörpert vielmehr den Arbeitgeber, er ist Vorgesetzter aller Mitarbeiter und unterscheidet sich daher grundlegend von anderen leitenden oder nichtleitenden Arbeitnehmern.