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Urlaub während des Urlaubs?

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Entsteht nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub während des Urlaubs, genauer: während des Sonderurlaubs?

Mit dieser eigentlich absurd klingenden Frage hatte sich jüngst das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu befassen (BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 315/17). In diesem Verfahren hatte die Klägerin einen zweijährigen Sonderurlaub beantragt. Der Arbeitgeber hatte ihr diesen auch gewährt. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangte die Klägerin dann vom Arbeitgeber, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für die Zeiten des Sonderurlaubs zu gewähren. Sie lesen richtig: die Arbeitnehmerin wollte also Urlaub während des Urlaubs! Und hiermit hatte die Arbeitnehmerin vor dem LAG Berlin-Brandenburg auch Erfolg.

Das BAG hat jedoch die Klage nunmehr abgewiesen und die anders lautende Berufungsentscheidung aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht. Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.

Eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung, wonach es für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nur auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ankommt, aber nicht darauf, ob der Arbeitnehmer auch tatsächlich gearbeitet hat, dürfte mit dieser Entscheidung nicht einhergehen. Das jetzige Urteil des BAG steht gleichwohl in einer Reihe wichtiger Entscheidungen zum Urlaubsrecht (vgl. etwa zum Verfall des Urlaubs oder zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen gegenüber den Erben), die das BAG in den vergangenen Monaten getroffen hat.

 

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RA Müller-Eiselt
Gerrit Müller-Eiselt ist Experte im Sportrecht mit Erfahrung in Praxis und Wissenschaft. Er berät darüber hinaus im Arbeitsrecht, im öffentlichen Sicherheits- und Polizeirecht sowie bei der Anfechtung juristischer Prüfungsentscheidungen.

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