Arbeitslohn durch verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen
4. Juli 2018Abbildung von Ulli Stein in Sammelalbum der Fußballnationalmannschaft rechtmäßig
5. September 2018Beim Thema Arbeitskampf denken viele nur an den Streik als das Kampfmittel der Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsseite schlechthin. Auch Arbeitgeber stehen jedoch „Gegenmaßnahmen“ zu. So greifen einige dazu, Arbeitnehmer von der Teilnahme am Streik abzuhalten, indem diesen sogenannte Streikbruchprämien versprochen werden.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall (Urteil vom 14.08.2018 – 1 AZR 287/17; aktuell nur Pressemitteilung) hatte ein Arbeitgeber per Aushang im Betrieb vor Streikbeginn seine Arbeitnehmer aufgefordert, sich nicht an dem Streik zu beteiligen und hierfür eine Prämie in Höhe von zunächst 200 € brutto pro Streiktag bei einer Vollzeittätigkeit (bei Teilzeit entsprechend weniger) ausgelobt. In der Folge wurde nach Aufruf durch die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di der Streik ausgeführt. Der klagende Arbeitnehmer, der ein reguläres monatliches Bruttoeinkommen von lediglich 1.480 € hatte, beteiligte sich mehrere Tage am Streik und verlangte dennoch in der Folge unter Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vom Arbeitgeber die Zahlung der Prämie in Höhe von 1.200 € brutto. Der beklagte Arbeitgeber wandte dagegen ein, der Anspruch stünde nur nicht-streikenden Arbeitnehmern zu, wie dies im Rahmen des Aushangs auch zum Ausdruck gekommen sei
Dieser Ansicht folgte das BAG in zweifacher Hinsicht. Es bestätigte einerseits die Zulässigkeit der Streikbruchprämie dem Grunde nach, indem es diese als zulässige Ungleichbehandlung im Rahmen der Arbeitskampfparität beurteilte und stellte andererseits klar, dass diese im vorliegenden Fall auch der Höhe nach angemessen war. Insbesondere ist es unschädlich, dass die Prämie – auf den klagenden Arbeitnehmer bezogen – ein Mehrfaches seines Tagesverdienstes bzw. des Verdienstes der nicht-streikenden Kollegen ausmachte.