Betriebskostenabrechnung nach tatsächlicher Wohnfläche
25. Juni 2018BAG bestätigt: Streikbruchprämien rechtmäßig
21. August 2018Die verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen an einen (leitenden) Arbeitnehmer des Arbeitgebers kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert. In derartigen Fällen handelt es sich in der Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt. Eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen kommt in diesem Fall regelmäßig nicht in Betracht.
Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 15. März 2018 aktuell entschieden. Hiernach ist auch bei der Zuwendung eines Dritten (GmbH-Gesellschafters) Arbeitslohn anzunehmen, wenn sie ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Vereinbarte Verfügungsbeschränkungen oder Rückübertragungsansprüche stehen dem Zufluss nicht entgegen. Im Streitfall war dem Kläger der Erwerb von (geringfügigen) Beteiligungen an der GmbH ermöglicht worden, um ihn zu einem weiteren Engagement für das Unternehmen zu motivieren und ihn an dieses zu binden. Der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil bestand dabei nicht in der übertragenen Beteiligung selbst, sondern in der Verbilligung, dem Preisnachlass.
Bei solchen Beteiligungserwerbsvorgängen im Rahmen von sog. „Mitarbeitermodellen“ handelt es sich um eine Vermögensbeteiligung i.S.v. § 19a Abs. 3 Nr. 8 i.V.m. Abs. 3a S. 3 EStG. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist daher der gemeine Wert anzusetzen. Vermögensbeteiligungen i.S.d. § 19a Abs. 3 Nr. 8 EStG sind dabei gem. § 19a Abs. 8 S. 8 EStG mit dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der Überlassung, d.h. des Zuflusses der Vermögensbeteiligung festzustellen ist oder war. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG sieht vor, dass der gemeine Wert einer Beteiligung i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 BewG, mithin u.a. einer GmbH-Beteiligung, in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten ist, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Ist dies nicht möglich, so ist er gem. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Die Ermittlung des gemeinen Werts aufgrund von Verkäufen hat Vorrang vor der Schätzung. Maßgebend für die Bestimmung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 S. 1 BewG) tatsächlich erzielt wurde.
Handelt es sich um Beteiligungsverkäufe des Arbeitgebers oder einer diesem nahestehenden Person an Arbeitnehmer im Rahmen von „Mitarbeitermodellen“, spricht jedoch schon dieser Umstand für die Vermutung, dass ein solcher Verkauf in der Regel nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektivierter Wertmaßstäbe erfolgt, sondern vielmehr (auch) wesentlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Diese Regelvermutung sah der BFH im Streitfall durch die Feststellungen des FG bestätigt. Da sich der gemeine Wert des streitigen Geschäftsanteils damit ausnahmsweise nicht aus den zeitnahen Verkäufen ableiten ließ, war er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen.